Haushaltsauflösung nach einem Todesfall: die ersten Schritte
Stand: November 2026
Nach einem Todesfall sollten Sie zuerst den Vermieter informieren, Dokumente und Wertsachen sichern und das Nachlassgericht einbeziehen, bevor Sie etwas entsorgen. Der Mietvertrag endet nicht automatisch. Dieser Ratgeber ist keine Rechtsberatung. Bei Fragen zu Erbe und Haftung hilft das Nachlassgericht oder eine Fachperson.
Zuerst: nichts überstürzen, nichts wegwerfen
In den ersten Tagen nach einem Todesfall ist vieles zu regeln. Mit der Wohnungsauflösung müssen Sie in aller Regel nicht am selben Tag beginnen. Wichtig ist, dass nichts entsorgt wird, bevor geklärt ist, wer erbt und welche Unterlagen noch gebraucht werden.
Verschaffen Sie sich zuerst einen Überblick: Wer hat Schlüssel, wer wohnte mit im Haushalt, gibt es ein Testament, gibt es mehrere Erben? Bei mehreren Erben sollten Sie Entscheidungen abstimmen, bevor Sie Gegenstände wegwerfen oder verkaufen.
Vermieter informieren: Was mit dem Mietvertrag geschieht
Der Mietvertrag endet nicht automatisch mit dem Tod. Nach § 564 BGB wird das Mietverhältnis mit dem Erben fortgesetzt, wenn niemand eintritt, der mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt lebte. Erbe und Vermieter können dann innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod und von diesem Umstand Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.
Informieren Sie den Vermieter deshalb früh und klären Sie, bis wann die Wohnung geräumt übergeben sein soll. Ob Einbauten wie Küche bleiben, ob Schönheitsreparaturen anfallen und wie die Kaution zurückgeht, regeln Mietvertrag und Vermieter. Zum Einzelfall berät eine Rechtsanwältin, ein Rechtsanwalt oder ein Mieterverein.
Nachlassgericht und Testament
Zuständig für den Nachlass ist in der Regel das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen. Für Menschen, die zuletzt in Mannheim wohnten, ist das das Amtsgericht Mannheim. Ob es für den konkreten Fall zuständig ist, klären Sie auf der Seite des Gerichts oder telefonisch.
Wer ein Testament des Verstorbenen findet oder besitzt, muss es nach § 2259 BGB unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern, sobald er vom Tod Kenntnis hat. Das Gericht eröffnet das Testament und benachrichtigt die Beteiligten. Ob ein Erbschein nötig ist, hängt vom Einzelfall ab. Bei einem notariellen Testament genügt oft eine beglaubigte Abschrift mit Eröffnungsniederschrift. Fragen dazu beantworten das Gericht oder ein Notariat.
Wertsachen, Dokumente und Erinnerungsstücke sichern
Bevor eine Firma ausräumt, sollte jemand die Wohnung in Ruhe durchsehen. Suchen Sie Ausweise, Versicherungspolicen, Kontoauszüge, Verträge, Testament, Schlüssel, Schmuck, Bargeld und Fotos. Schauen Sie in Schränken, Schubladen, Büchern, Koffern und im Keller nach. Ordnen Sie wichtige Papiere in einer Mappe.
Bei mehreren Erben empfiehlt sich eine einfache Absprache: Wer nimmt was, was wird verkauft, was verschenkt. Fotografieren Sie größere Stücke vor der Räumung. Ankaufpreise für Hausrat nennen wir nicht; brauchbare Stücke können Sie selbst verschenken, verkaufen oder spenden.
Verträge kündigen und ummelden
Nach dem Todesfall laufen Verträge weiter, bis sie gekündigt sind. Laut ERGO-Ratgeber gehören dazu Miete, Strom, Gas, Telefon und Internet. Prüfen Sie außerdem Versicherungen, manche können Erben übernehmen. Notieren Sie Zählerstände bei der Wohnungsübergabe.
Legen Sie für jeden Vertrag eine Liste an: Anbieter, Vertragsnummer, Kündigungsdatum. Viele Anbieter verlangen eine Sterbeurkunde oder einen Erbnachweis. Die Frage, wer kündigen darf, hängt von der Erbenstellung ab.
Wann die Wohnung geräumt wird und was die Firma übernimmt
Sobald Dokumente und Wertsachen gesichert sind und der Vermieter Bescheid weiß, kann die Räumung geplant werden. Wir besichtigen kostenlos, besprechen mit Ihnen, was bleibt, und erstellen ein schriftliches Angebot. Wir räumen aus, trennen, entsorgen und übergeben besenrein.
Die Kosten tragen in der Regel die Erben. Laut ERGO-Ratgeber können Kosten einer Haushaltsauflösung nach einem Todesfall als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG steuerlich zählen. Fragen Sie dazu eine Steuerberatung. Unsere Leistung finden Sie unter Haushaltsauflösung nach Todesfall.